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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bio hotel Oberambach

Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten und für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Schlossgut Oberambach GmbH.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von der Schlossgut Oberambach GmbH bestätigt wird.

Vertragsabschluss/Überlassung an Dritte/Mitteilungspflichten

  1. Der Vertrag kommt durch Annahme Ihres Vertrages durch die Rezeption oder die Bankett- und Tagungsabteilung (Buchungsbestätigung) zustande.
  2. Der Vertrag kommt zwischen der Hotel Schlossgut Oberambach GmbH und dem Gast/Veranstalter zustande.
  3. Wird der Vertrag mit der Hotel Schlossgut Oberambach GmbH durch Einschaltung eines Dritten z.B. einer Agentur, eines gewerblichen Vermittlers oder eines Veranstalters geschlossen, haftet dieser Dritte uns gegenüber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, wenn uns eine entsprechende Erklärung von diesem vorliegt.
  4. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schlossgut GmbH. Sie sind ohne diese nicht zulässig.

An- und Abreise

  1. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, können die Zimmer am Anreisetag ab 15.00 Uhr bezogen werden.
  2. Reservierte Zimmer, die nicht spätestens 18.00 Uhr des Anreisetages bezogen sind, können von der Hotel Schlossgut Oberambach GmbH anderweitig vergeben werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Gast/Veranstalter die nach 18.00 Uhr erfolgte Anreise angekündigt hat.
  3. Am Abreisetag müssen die Zimmer bis spätestens 11.00 Uhr an uns zurückgegeben werden. Werden die Zimmer erst später als 11.00 Uhr des Abreisetages zurückgegeben, ist die Hotel Schlossgut Oberambach GmbH berechtigt, bei Zimmerrückgabe bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreis) und nach 18.00 Uhr den vollen Logispreis in Rechnung zu stellen. Es steht dem Gast/Veranstalter frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nachweis und Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

Preise, und Leistungen

  1. Wir erbringen die in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Leistungen.
  2. Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet, die für die ausgewiesenen Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Gast/Veranstalter für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen Dritter in Rechnung gestellt werden und für entsprechende Auslagen des Hotels gegenüber Dritten.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Für den Fall, dass die gesetzliche MwSt. auf die Höhe vor der Reduzierung, welche im Zuge der COVID-Pandemie vollzogen wurde, angehoben wird, und  erhöht sich der von der Schlossgut GmbH für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend erhöht werden.
  4. Falls sich eine Veranstaltung über 1.00 Uhr nachts ausdehnen sollte, wird ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag von € 850,00 pro Stunde berechnet.
  5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Schlossgut Oberambach GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so können die zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitschaft nach billigem Ermessen der Schlossgut Oberambach GmbH dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden, es sei denn, die Schlossgut Oberambach GmbH trifft ein Verschulden der Verschiebung.
  6. Rechnungen der Schlossgut Oberambach GmbH sind innerhalb von
    10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Rechnungsverzug können Zinsen gemäß der gesetzlichen Regelungen berechnet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
  7. Die Schlossgut Oberambach GmbH ist berechtigt eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsabschluss als Sicherheitsleistung zu verlangen.
  8. Der Kunde kann nur unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber Forderungen der Schlossgut Oberambach GmbH aufrechnen.
  9. Kreditkarten werden nicht zur Begleichung von Rechnungen aus dem Tagungs- und Bankettgeschäft der Schlossgut Oberambach GmbH akzeptiert.

Rücktritt durch den Gast/Veranstalter

  1. Tritt der Gast/Veranstalter von dem zwischen uns abgeschlossenen Vertrag zurück, sind wir berechtigt, Ihnen die vereinbarten Leistungen und Preise in Rechnung zu stellen. Den Wert der von uns ersparten Aufwendungen sowie etwaige erlangte Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung der von Ihnen angemieteten Zimmer, Tagungs-, Bankett- und Veranstaltungsräume werden dabei in Abzug gebracht.
  2. Erfolgt der Rücktritt erst zwischen der zwölften und achten Woche vor dem Veranstaltungstermin, sind wir außerdem berechtigt, 35 % und bei einem Rücktritt weniger als vier Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn 70 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt dabei nach der Formel: Menüpreis Bankett x Personenanzahl. Sofern für das Menü noch kein verbindlicher Preis vereinbart wurde, werden wir das preiswerteste 4-Gang-Menü des jeweils gültigen Vertragsangebotes zugrunde legen.
  3. Wir behalten uns vor etwaige Vorauszahlungen, die für die Fixierung eines Termins getätigt wurden, im Falle einer Stornierung als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
  4. Es steht dem Gast/Veranstalter frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nachweis und Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

Rücktritt des Hotels

  1. Die Hotel Schlossgut Oberambach GmbH ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
    – vom Gast/Veranstalter zu leistende Vorauszahlungen trotz Setzung einer einmaligen Nachfrist nicht zeitgerecht eingehen.
    – höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Umstände – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
    – Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsache z. B. des Veranstalters oder des Inhalts und Zwecks der Veranstaltung gebucht werden,
    – die Hotel Schlossgut Oberambach GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der von ihr erbrachten Leistung und/oder die Durchführung der von ihr vorgesehenen Veranstaltung den reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebes, die Sicherheit und/oder den Ruf des Hotels gefährden kann, ohne dass wir dies jeweils zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Schlossgut Oberambach GmbH Grund zur Annahme hat, dass der Veranstalter oder Teilnehmer der Veranstaltung Sympathisant oder Anhänger von Scientology ist, bzw. das Grundgedankengut von L. Ron Hubbard verbreitet oder verwendet oder der an eine Organisation weisungsgebunden ist, die die Anordnungen der Hubbard-Technologie verbreitet oder verwendet oder
    – uns eine Mitteilung nach Ziffer 2 Buchstaben e und f vom Gast/Veranstalter nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird oder eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- und Printmedien unter Angabe und Nennung des Hotels nach Ziff. 11 Buchstabe a ohne erforderliche, vorherige schriftliche Zustimmung erfolgt und dadurch wesentliche Interessen des Hotels beeinträchtigt werden. Wir sind in diesen Fällen insbesondere auch berechtigt, die Veranstaltung öffentlich abzusagen.
  2. Die Regelung nach Ziff. 5 a bis einschließlich d finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung. Die weitergehende Geltendmachung eines Schadens behalten wir uns in sämtlichen Fällen vor.
  3. Die Schlossgut Oberambach GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Schlossgut Oberambach GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Teilnehmerzahl

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss der Bankett- und Tagungsabteilung spätestens 7 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderung der Teilnehmerzahl ist in jedem Fall nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich.
  2. Bei Änderungen der Personenanzahl um mehr als 10 % sind wir berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass die neuen Räume für Sie unzumutbar oder ungeeignet sind.
  3. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 5%, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 5% überschreitenden Ausfälle wie folgt in Rechnung gestellt:bei Mitteilung später als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn:  50%bei Mitteilung am Veranstaltungstag:  100%
  4. Im Fall einer Teilnehmererhöhung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl der Abrechnung zugrunde gelegt.

Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung

Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Schlossgut Oberambach GmbH bereit. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Schlossgut Oberambach GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die Schlossgut Oberambach GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Veranstalter stellt die Schlossgut Oberambach GmbH ist von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von der Schlossgut Oberambach GmbH bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters soweit die Schlossgut GmbH bzw. Angehörige davon diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf die Schlossgut Oberambach GmbH – soweit nicht anders vereinbart – pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung der Schlossgut Oberambach GmbH berechtigt, eigene Telefon-Telefax- und andere Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangt werden.

Werbung

  1. Eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- oder Printmedien, also insbesondere auch in Zeitungsanzeigen, auf Plakaten, Werbeflyern etc. unter Angabe und Nennung des Hotels Schlossgut Oberambach ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
  2. Sämtliche Hinweise auf unser Hotel in Programmen, Einladungen etc. sind rechtzeitig vor Herausgabe inhaltlich und gestalterisch mit uns abzustimmen. Die Bildmarke (Logo) und die Wortmarke sind entsprechend dem Prospekt unseres Hauses zu verwenden und dürfen weder verändert noch mit anderen Zeichen verbunden werden.

GEMA

  1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Gast/Veranstalter vorab der GEMA  gemeldet werden. Die Gebühren sind vom Gast/Veranstalter zu tragen.
  2. Der Gast/Veranstalter stellt das Hotel von eventuellen Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z. B. wegen Nichtanmeldung durch den Gast/Veranstalter) entstehen oder geltend gemacht werden, frei.

Mitgebrachte Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar,- Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die Schlossgut Oberambach GmbH übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Im Übrigen haftet die Schlossgut Oberambach GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die für die Veranstaltung bestimmten Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Auch hier besteht seitens der Schlossgut GmbH bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz  oder Verletzung der Vertragspflichten von der Schlossgut Oberambach GmbH, begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungsschutz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter. Eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Um etwaige Beschädigungen der vom Gast/Veranstalter mitgebrachter Ausstellungs- oder sonstiger, auch persönlicher Gegenstände zu vermeiden, sind die Aufstellung oder Anbringung dieser Gegenstände vorher mit der Bankett- und Tagungsabteilung abzustimmen.Die vom Gast/Veranstalter mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, einschließlich sämtlicher Dekorationen sowie sämtlicher Verpackungen. Soweit der Gast/Veranstalter die Gegenstände, Dekorationen und Verpackungen nicht unverzüglich nach Ende der Veranstaltung entfernt, sehen wir uns gezwungen, die Entfernung auf dessen Rechnung und Kosten  selbst zu veranlassen.

Haftung der Hotel Schlossgut Oberambach GmbH

  1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen der Schlossgut Oberambach GmbH Mängel auftreten bzw. Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Schlossgut Oberambach GmbH die Möglichkeit erhält, schnellstens Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Schlossgut Oberambach GmbH erhoben werden Der Veranstalter ist verpflichtet, einem ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
  2. Außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Schlossgut Oberambach GmbH lediglich für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstiger Produzentenhaftung haften. Sie gelten weiter nicht bei einer Haftung, die auf einer vom Hotel übernommenen Garantie oder einem Beschaffungsrisiko vom Hotel beruht   sowie bei einer Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht, soweit wir Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießen.
  4. Von sämtlichen vorstehenden Haftungsregelungen vollkommen unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche aus einer Haftung vom Hotel als Gastwirt (§§ 701 ff. BGB). Geld und Wertsachen können im Hotelsafe aufbewahrt werden. Wir empfehlen ausdrücklich, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Haftung des Veranstalters für Schäden

Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Die Schlossgut Oberambach GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten z.B. Versicherungen, Bürgschaften etc.) verlangen.

Sonstiges

  1. Weckaufträge werden von der Hotel Schlossgut Oberambach GmbH mit größter Sorgfalt erfüllt. Auskünfte werden vom Hotel nach besten Gewissen erteilt. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste behandeln wir mit größtmöglicher Sorgfalt. Die Nachsendung veranlassen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Erstattung der Nachsendungskosten. Die Haftungsregelung gemäß Ziff. 13 findet entsprechende Anwendung.
  2. Fundsachen werden nur auf Ihre ausdrückliche Anfrage nachgesandt. Wir bewahren Fundsachen für die Dauer von 6 Monaten in unserem Hotel auf. Tiere dürfen nur nach Einholung unserer vorherigen Zustimmung und gegen Berechnung eines Zuschlags mitgebracht werden. Ein Verwahrungsvertrag kommt über die Nachrichten, Post- und Warensendungen nicht zustande.

Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst wirksam, wenn die Hotel Schlossgut Oberambach GmbH diese auch schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – Gemeinde Münsing am Starnberger See, Ortsteil Oberambach.
  3. Für Streitigkeiten aus dem mit dem Gast/Veranstalter geschlossenen Vertrag und seine Erfüllung ist, soweit gesetzlich zulässig, Münsing am Starnberger See ausschließlicher Gerichtsstand.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten solche, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Gültig ab Dezember 2022, alle früheren Fassungen verlieren somit Ihre Gültigkeit.


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Schlossgut Oberambach
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Schlossgut Oberambach GmbH
Biohotel & Vitalzentrum
Oberambach 1 | 82541 Münsing
Tel. 08177- 9323 | Fax 08177- 932400
info@schlossgut.de | www.schlossgut.de

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